In der Regel erhalten Sie am Ende des Monats eine Entlohnung für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung. Dabei sind Arbeitszeit und Bezahlung vertraglich geregelt. Wie viel ihnen der Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Abzüge auf ihr Konto überweist, verrät ihnen die Lohnabrechnung.

Auf dieser sind alle Informationen wie Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Resturlaub und so weiter vermerkt. Nun kann es durchaus passieren, dass sich ein Fehler eingeschlichen hat.

In diesem Fall bleibt ihnen die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Gehaltsabrechnung einzulegen. Wichtige Informationen dazu haben wir Ihnen in diesem Artikel bereitgestellt.

So gehen Sie mit einer fehlerhaften Gehaltsabrechnung um

Am Ende des Monats klingelt beim Arbeitnehmer die Kasse. Denn der vereinbarte Nettolohn für ihre entrichtete Arbeit wird an Sie ausgezahlt. Dabei lohnt es sich, ein Blick auf die Lohnabrechnung zu werfen und diese auf Fehler zu überprüfen. Nichts ist ärgerlicher, als viel zu wenig Gehalt als vereinbart zu erhalten.

Letztlich muss es nicht zwangsläufig den Lohn betreffen, so kann es auf der Abrechnung auch zu anderen Fehlern kommen.

Folgende Angaben sollten Sie regelmäßig überprüfen:

  • Geldwerte Vorteile
  • Urlaubstage
  • Steuerklasse
  • Zuschüsse
  • Sozialversicherung

Hat sich einer der oben genannten Fehler oder gleich mehrere eingeschlichen, ist es ratsam, der Gehaltsabrechnung schriftlich zu widersprechen. So können Sie bei weiteren Konflikten einen Nachweis erbringen.

Entstehen Ihnen durch diesen vom Arbeitgeber verursachten Fehler erhöhte Kosten. Wie beispielsweise Zinsen des überzogenen Girokontos oder Mahngebühren können Sie diese vom Arbeitgeber einfordern.

So legen Sie Widerspruch ein

Dazu setzen Sie ein formloses Schreiben auf. In diesen teilen Sie mit, welcher Abrechnung widersprochen wird und weisen auf den Fehler hin. Über den zu wenig gezahlten Lohn sind keine Angaben zu machen, dieses wird bei Korrektur erneut ausgerechnet.

Sollten Sie einen anderen Fehler wie Urlaubstage etc. ausfindig machen, weisen sie ihren Arbeitgeber ebenfalls darauf hin.

 

Meine Abrechnung ist bereits älter, wie lange kein ich einen Einspruch geltend machen?
Aus dem § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches lässt sich entnehmen, dass eine Lohnabrechnung einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt. Damit stehen ihnen drei Jahre Zeit zu, um gegen eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung Einspruch einzulegen. Beachten Sie, dass diese Regel nur gilt, wenn sich keine anderen Ausschlussfristen ergeben.

Als Arbeitnehmer stehen sie gegenüber dem Arbeitgeber in einer wirtschaftlich schwächeren Position. Daher treffen fehlerhafte Lohnabrechnung Sie besonders, somit ergibt sich jeglicher Anlass für einen Einspruch.

Ausschlussfristen

Wie oben bereits erwähnt, gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Sogenannte Ausschlussfristen können ihnen hier allerdings einen Strich durch die Rechnung machen. Jegliche Art von Arbeitsverträgen kann eine solche Frist beinhalten.

So kann in ihrem Arbeitsvertrag eine solche Ausschlussklausel besagen, dass ein Anspruch auf eine korrekte Lohnabrechnung nur in einem bestimmten Zeitraum Gültigkeit besitzt.

Wenn Ihnen eine fehlerhafte Gehaltsabrechnung auffällt, schauen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, ob eine solche Klausel dort vermerkt wurde. Ist dies der Fall, verfallen die Ansprüche, sollte der Widerspruch nicht rechtzeitig erfolgen.

Wie Sie reagieren, wenn der Arbeitgeber auf den Widerspruch nicht antwortet

In den meisten Fällen erfolgt seitens des Arbeitgebers kurzfristig eine Korrektur der Lohnabrechnung. Sollte dieser der Meinung sein, ihr Widerspruch sei unbegründet, wird er das Gespräch suchen, um das Missverständnis aufzuklären.

Setzen Sie vorsichtshalber bei dem Widerspruch eine Frist an den Arbeitgeber, in welchen Zeitraum Sie eine Antwort erwarten. Bleibt der Widerspruch unbeachtet und sollte die gesetzte Frist verstreichen, sind Sie als Arbeitnehmer in der Pflicht, weitere Schritte einzuleiten.

Ab diesem Punkt ist anzuraten, sich rechtlichen Beistand zu beschaffen, um einen eventuellen Weg vor das Arbeitsgericht zu ersparen. Letztlich kann dieses dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer enorm schaden.

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